Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.11.2006 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch tarifliche Bemessungsgrößen ändern. Stets mitzuteilen sind Geräte mit einem Anschlußwert von mehr als 4,4 kW mit Ausnahme von Elektroherden. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen regeln.

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Zitierungen von § 15 AVBEltV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBEltV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...


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