(1) Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Elektrizität darf für alle Zwecke und in jedem Umfang verwendet werden, soweit nicht die allgemeinen Tarife oder technische Anschlußbedingungen nach §
17 Beschränkungen vorsehen.
(3) Die allgemeinen Tarife haben zur Voraussetzung, daß der Gebrauch der Elektrizität mit einem Leistungsfaktor zwischen cos. phi=0,9 kapazitiv und 0,8 induktiv erfolgt. Andernfalls kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach seiner Wahl den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen oder die zusätzliche Blindleistung und den Verbrauch an zusätzlicher Blindarbeit in Rechnung stellen.