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§ 24 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 24 Abrechnung



(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Elektrizitätsversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Arbeitspreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

 
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Zitierungen von § 24 AVBEltV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBEltV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...