(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums anzugeben.