§ 35 Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 6 Abs. 1 Nr. 6 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung erhält folgende Fassung:
"6. wenn die Eigenanlage ausschließlich mit Betriebsabfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird oder auf sonstige Weise Elektrizität oder Gas durch rationelle Energienutzung erzeugt wird."
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