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Synopse aller Änderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FahrschAusbO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Abschluss der Ausbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen.

(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. 2 Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. 3 Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. 4 Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.

(2) 1 Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. 2 Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen.

Anlage 1 (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen


1. Persönliche Voraussetzungen

a) Körperliche Fähigkeiten

Sehfähigkeit - Sehtest

Bedeutung von Gesundheit und Fitness

b) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten

Krankheiten und Gebrechen

Aufmerksamkeitsdefizite

Konzentrationsmängel

Alkohol, Drogen und Medikamente

Ermüden und Ablenkung

c) Psychische und soziale Voraussetzungen

Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen,

Fahren und Straßenverkehr

Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.

2. Risikofaktor Mensch

a) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch

Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen

Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives Fahren

Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert

Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen

Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist

Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist

Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen

Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle

Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren

b) Selbstbilder

realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung

c) Fahrideale und Fahrerrollen.

3. Rechtliche Rahmenbedingungen

a) Führen von Kraftfahrzeugen

Fahrerlaubnisklassen

Führerschein auf Probe

b) Zulassung von Fahrzeugen

zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge

Erlöschen der Betriebserlaubnis

c) Fahrzeuguntersuchungen

d) Versicherungen

Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko

Insassenunfall

Rechtsschutz

e) Fahrzeugpapiere und Führerschein

Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis

Nachweis über Abgasuntersuchung

Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO

f) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.

4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung

a) Verkehrswege und ihre Bedeutung

Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße

b) Grundregel § 1 (StVO)

c) Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen)

Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahrstreifenwechsel

Stau.

5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen

Verhalten

- bei besonderen Verkehrslagen

- an Kreuzungen und Einmündungen

- bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte

insbesondere durch

- Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen)

- Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen

- Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr

- Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken

- Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten

- Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen.

6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge

a) Verkehrszeichen und -einrichtungen

Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen

sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen

Wissen um die Systematik und Logik

Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, 'Lesen' von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten

b) Bahnübergänge

Sicherheits- und Umweltbewusstsein - Verhalten an Bahnübergängen.

7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr

a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber

- öffentlichen Verkehrsmitteln

- Bussen/Schulbussen

- Taxen

- Pkw und Motorradfahrern

- Radfahrern

- großen und schweren Fahrzeugen

- Fußgängern

- Kindern und älteren Menschen

- Behinderten

b) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten

c) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

- verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30

- bauliche Maßnahmen.

8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise

a) Bedeutung der Geschwindigkeit

situationsangepasste Geschwindigkeit

Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und Anhalteweg

Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen Geschwindigkeiten

Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände

Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten

Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und Sichtverhältnisse

Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelungen

Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissionen

Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten

Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwindigkeitsverhaltens

Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten

b) Vorausschauendes Verhalten

c) Sicherheitsabstände

d) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen

e) Lärmschutz

f) Geschwindigkeitsvorschriften

g) Warnzeichen.

9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung

a) Einfahren, Anfahren

b) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen

c) Nebeneinanderfahren

d) Abbiegen

e) Wenden

f) Rückwärtsfahren

g) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch

- Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern

- Verkehrsbeobachtung üben

- Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern

- Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll.

10. Ruhender Verkehr

Zu wenig Straßenraum - zu viele Autos

a) Ruhender Verkehr

Halten und Parken

Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs

b) Ein- und Aussteigen

Sichern des Fahrzeugs

c) Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge

d) Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.

11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften

a) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen

b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen

Blaues und gelbes Blinklicht

Sonderrechte

c) Verhalten nach Verkehrsunfall

Absichern und Hilfeleistung für Verletzte

Verpflichtungen

d) Ahndung von Fehlverhalten

Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Verkehrszentralregister

Punktsystem




e) Fahreignungsregister

Fahreignungs-Bewertungssystem


f) Entzug der Fahrerlaubnis

g) Verlust des Versicherungsschutzes

Schadenersatz, Regress

h) Begutachtungsstelle für Fahreignung

Medizinisch-psychologische Untersuchung.

12. Lebenslanges Lernen

a) Besondere Risikofaktoren bei

- Fahranfängern

- Jungen Fahrern

- Älteren Fahrern

b) Hilfen

insbesondere durch

vorherige Änderung nächste Änderung

- Aufbauseminare (Führerschein auf Probe)

- Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)

- Verkehrspsychologische Beratungsgespräche




- Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe)

- Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)

- Erfahrungsaustausch für Fahranfänger

c) Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr

d) Verkehrssicherheit durch Weiterbildung

e) Sicherheitstraining

f) Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE


vorherige Änderung nächste Änderung


| Besondere Ausbildungsfahrten | A1,
A2,
A,

B | A1 auf A2,
A2
auf A | B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
| C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang


Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt




| Besondere Ausbildungsfahrten | A1
A2
A

B | A1 auf A21
A1
auf A
A2 auf A1
| B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E | B auf C
C auf CE | C1 und C1E
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang2
| C und CE
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang2


Solo | Zug | Ge-
samt
| Solo | Zug | Ge-
samt


1 | Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 5 | 3 | 3 | 5 | 1 | 3 | 4 | 3 | 5 | 8

2 | Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung
haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit
möglich, mindestens eine Stunde zu
45 Minuten auf den oben genannten Straßen
ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit
einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
120 km/h) | 4 | 2 | 1 | 2 | 1 | 1 | 2 | 1 | 2 | 3

3 | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-
mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf
Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in
Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | 1 | 1 | 3 | 0 | 2 | 2 | 0 | 3 | 3

vorherige Änderung

 


1 Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
2 Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.