§ 1 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.

(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das

1.
Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,

2.
Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,

3.
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,

4.
Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,

5.
Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und

6.
Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum

einschließt.

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Zitierungen von § 1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrschAusbO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FahrschAusbO Abschluss der Ausbildung (vom 01.01.2020)
... Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen ...
§ 7 FahrschAusbO Ausnahmen (vom 01.04.2021)
... Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung ...


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