Anlage 4 - Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE


Anlage 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Besondere Ausbildungsfahrten A1
A2
A
B
A1 auf A21
A1 auf A
A2 auf A1
B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang2
C und CE
in einem
gemeinsamen
Ausbildungsgang2
SoloZugGe-
samt
SoloZugGe-
samt
1Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten)
5335134358
2Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung
haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit
möglich, mindestens eine Stunde zu
45 Minuten auf den oben genannten Straßen
ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit
einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
120 km/h)
4212112123
3Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-
mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf
Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in
Stunden zu je 45 Minuten)
3113022033
1 Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
2 Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden.



Text in der Fassung des Artikels 3 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. April 2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014

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Frühere Fassungen von Anlage 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 3 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuellvor 19.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FahrschAusbO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrschAusbO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FahrschAusbO Praktischer Unterricht (vom 18.08.2017)
... zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse ... zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen. (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten ... zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz ...
§ 6 FahrschAusbO Abschluss der Ausbildung (vom 01.01.2020)
... hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen ... Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung ...
§ 8 FahrschAusbO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2020)
... durch Aufzeichnungen dokumentiert, 2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage 7b FeV (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 (vom 31.12.2019)
... fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung . Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 8. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)". c) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen ... c) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (vom 15.01.2013)
... gestrichen. e) Die Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen. 7. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525
Artikel 1 14. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung . Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 3 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... angefügt: „Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen ... beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung ... besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind." 2. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen ... worden sind." 2. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, ...


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