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Änderung § 7 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19.03.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausnahmen


(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn

1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,

2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,

3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,

4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,

6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,

7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Absatz 6 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.

(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nummer 4.

(Text neue Fassung)

8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.

(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. *)

(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 V. v. 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung)