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Änderung § 5b Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 01.04.2021

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§ 5b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 5b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704

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§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Evaluierung


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1 Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. 2 Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.