Änderung § 5b Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 01.04.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 AutAusbÄndV am 1. April 2021 und Änderungshistorie der FahrschAusbO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 5b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Evaluierung


vorherige Änderung

 


1 Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. 2 Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed