Änderung § 5 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19.01.2013

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2013 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; 2013 BGBl. I S. 35
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausbildungsfahrzeuge


(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet werden, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen. Bei der Klasse A dürfen zu Beginn der Ausbildung leistungsbeschränkte Krafträder und Leichtkrafträder (Anlage 7 Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung) verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, A, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer gestattet, den Fahrschüler während der Fahrt anzusprechen (mindestens einseitiger Führungsfunk). Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Der Fahrlehrer muss in der Lage sein, alle wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu beobachten.

(Text neue Fassung)

(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, A2, A, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer gestattet, den Fahrschüler während der Fahrt anzusprechen (mindestens einseitiger Führungsfunk). Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. Der Fahrlehrer muss in der Lage sein, alle wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu beobachten.

(3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müssen mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und (EG) Nummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1) ausgestattet sein.

(4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift 'FAHRSCHULE' in roter Schrift auf weißem Grund führen. Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, dass auch retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine Kraftradausbildung darf zusätzlich hingewiesen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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