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Änderung § 4 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 01.05.2014

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Lehrmittel


(Text alte Fassung)

In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

(Text neue Fassung)

In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.