- 1.
- Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „300 Jahre Porzellanherstellung in Deutschland") vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 653, 885) wird wie folgt berichtigt:
In Absatz 2 sind die Wörter „maximal 1.700.000 Stück" durch die Wörter „1.931.900 Stück" zu ersetzen.
- 2.
- Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „175 Jahre Eisenbahn in Deutschland") vom 24. September 2010 (BGBl. I S. 1362) wird wie folgt berichtigt:
In Absatz 2 sind die Wörter „maximal 2.200.000 Stück" durch die Wörter „2.227.000 Stück" zu ersetzen.
- 3.
- Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „125 Jahre Automobil") vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 1006) wird wie folgt berichtigt:
In Absatz 2 sind die Wörter „maximal 2.000.000 Stück" durch die Wörter „2.104.000 Stück" zu ersetzen.
- 4.
- Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „FRAUENFUSSBALLWM in DEUTSCHLAND") vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 1007) wird wie folgt berichtigt:
In Absatz 2 sind die Wörter „maximal 2.000.000 Stück" durch die Wörter „2.224.000 Stück" zu ersetzen.
- 5.
- Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „150 Jahre Entdeckung des Urvogels Archaeopteryx") vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 1008) wird wie folgt berichtigt:
In Absatz 2 sind die Wörter „maximal 2.000.000 Stück" durch die Wörter „2.093.000 Stück" zu ersetzen.
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag Thöne