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Synopse aller Änderungen des NWRG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 86 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NWRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters, Datenbestand
    § 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Anlass der Speicherung
    § 4 Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortlichkeiten
(Text neue Fassung)

Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortliche
    Unterkapitel 1 Datenübermittlung an das Nationale Waffenregister
       § 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden
       § 6 Datenzuordnung beim Überlassen und Erwerben registrierter Waffen
       § 7 Datenzuordnung bei Wohnortwechsel des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 8 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit


       § 8 Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen
       § 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung
    Unterkapitel 2 Datenübermittlung aus dem Nationalen Waffenregister
       § 10 Übermittlung von Daten an Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste
       § 11 Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung
       § 12 Gruppenauskunft
       § 13 Datenabruf im automatisierten Verfahren
       § 14 Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren
       § 15 Datenübermittlung für statistische Zwecke
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung auf Ersuchen und im automatisierten Abrufverfahren


       § 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
Kapitel 3 Zweckbindung, Schutzrechte
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung und Datennutzung


    § 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung
    § 18 Löschung von Daten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten


    § 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person
    § 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der
Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Kapitel 4 Schlussvorschriften
    § 20 Verordnungsermächtigung
    § 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts
    § 22 Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes
    § 23 Einführungsbestimmung; Probebetrieb
    § 24 Inkrafttreten
    Schlussformel
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020) 

§ 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde


(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von

1. Waffen,

2. Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,

3. Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

4. Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

5. Ausnahmen,

6. Anordnungen,

7. Sicherstellungen oder

8. Verboten

zu Personen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.

(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Registerbehörde verwendet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.



(4) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.



Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Veränderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit




§ 8 Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen


(1) 1 Die Waffenbehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. 2 Die Registerbehörde stellt durch geeignete elektronische Datenverarbeitungsprogramme sicher, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft werden und dass durch die Speicherung dieser Daten bereits gespeicherte Daten nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.

(2) 1 Soweit den Waffenbehörden konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. 2 Wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte und vervollständigte Daten. 3 Die Registerbehörde schreibt die übermittelten Daten entsprechend fort.

(3) 1 Die in § 10 bezeichneten Stellen haben die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen. 2 Die zuständige Waffenbehörde prüft die Mitteilung unverzüglich. 3 Wenn sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten feststellt, übermittelt sie unverzüglich der Registerbehörde die berichtigten und vervollständigten Daten.

(4) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Datenbestand des Registers mehrere Datensätze vorhanden sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben, zu einem Datensatz zusammenführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Waffenbehörden treffen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen gespeicherten und übermittelten Daten gewährleisten. 2 Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.



 

§ 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:



(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1. der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung,

2. die übermittelnde Stelle,

3. die übermittelnde Person und

4. die übermittelten Daten.

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(2) 1 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers verwendet werden. 2 Sie sind gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 3 Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. 4 Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. 5 Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.



(2) 1 Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden:

1.
Auskunftserteilung an die betroffene Person,

2. Datenschutzkontrolle
und Datensicherung sowie

3.
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers.

2
Sie sind gegen zweckfremde Verarbeitung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. 3 Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. 4 Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. 5 Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020) 

§ 10 Übermittlung von Daten an Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste


Zum Zweck der Zuordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen werden die nach § 4 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten sowie die Ordnungsnummern nach § 4 Absatz 4 folgenden Stellen auf deren Ersuchen übermittelt, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist:

1. den Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben

a) nach dem Waffengesetz,

b) nach den auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie

c) nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden für Zwecke der Strafrechtspflege,

3. den zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für Zwecke des Ordnungswidrigkeitenverfahrens,

4. den Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,

5. den Hauptzoll- und Zollfahndungsämtern sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

6. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

7. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.



7. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020) 

§ 11 Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schriftlich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stellen. 2 Der Verwendungszweck ist anzugeben. 3 Die ersuchende Stelle hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. 4 Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 5 Die Registerbehörde prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass besteht, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. 6 Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder elektronisch.



(1) 1 Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schriftlich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stellen. 2 Der Verarbeitungszweck ist anzugeben. 3 Die ersuchende Stelle hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. 4 Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 5 Die Registerbehörde prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass besteht, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. 6 Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Enthält das Übermittlungsersuchen keine der nach § 4 Absatz 4 gespeicherten Ordnungsnummern, müssen mindestens folgende Daten enthalten sein:

1. Familienname, mindestens ein Vorname sowie Wohnort oder Tag oder Ort der Geburt,

2. Name der juristischen Person oder Personenvereinigung sowie derzeitiger Ort der Niederlassung oder des Sitzes oder

3. Seriennummer der Waffe auch in Verbindung mit Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder Modellbezeichnung.

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in einem Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes oder der Länder nur die Anschrift anzugeben, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 2 In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt.

(4) 1 Die von der ersuchenden Stelle mindestens anzugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu ergänzen, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind. 2 Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder Nummer 2 und 3 können in einem Übermittlungsersuchen miteinander verknüpft werden; die Angabe der Seriennummer ist nicht erforderlich.

(5) 1 Kann die Registerbehörde gleichwohl die Identität der Person oder Waffe nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Feststellung der Übereinstimmung an die ersuchende Stelle die jeweilige Ordnungsnummer, die zuständige Waffenbehörde sowie

1. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 enthält,

2. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 enthält,

3. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 enthält, oder

4. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und die Seriennummer bei einer Abfrage nach Absatz 4 Satz 2.

2 Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht die gesuchte Person oder Waffe betreffen, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten, soweit sie für den mit der Abfrage verfolgten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Registerbehörde trifft dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Register gespeicherten Daten gewährleisten.

(7) 1 Die Registerbehörde trifft darüber hinaus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihr übermittelten Daten gewährleistet. 2 Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.



 

§ 12 Gruppenauskunft


(1) In einem Übermittlungsersuchen kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind, wenn

1. dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,

2. die Daten auf Grund im Register gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören, und

3. die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertretung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Übermittlung ersucht.

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(2) Für die Datenübermittlung auf Grund eines Übermittlungsersuchens nach Absatz 1 (Gruppenauskunft) gilt § 11 Absatz 1, 6 und 7 entsprechend.

(3) Die ersuchende Stelle hat die übermittelten Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zu löschen.




(2) Für die Datenübermittlung auf Grund eines Übermittlungsersuchens nach Absatz 1 (Gruppenauskunft) gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

§ 13 Datenabruf im automatisierten Verfahren


(1) Die in § 10 genannten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat,



1. die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind,

2. technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei feststellbar ist, und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der automatisierte Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen angemessen ist.



3. der automatisierte Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person angemessen ist.

(2) 1 Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. 2 Die abrufende Stelle hat alle Daten, die nicht zu der gesuchten Person oder Waffe gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Registerbehörde unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. 2 Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.

(4) 1 Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs verantwortlich. 2 Demgegenüber überprüft die Registerbehörde die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. 3 Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. 4 Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.



(3) 1 Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. 2 Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.

(4) 1 Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs. 2 Demgegenüber überprüft die Registerbehörde die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. 3 Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. 4 Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.

§ 14 Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. 2 Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des Abrufs verantwortlich. 3 Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.



1 Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. 2 Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs. 3 Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung auf Ersuchen und im automatisierten Abrufverfahren




§ 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:



(1) 1 Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs,

2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,

3. die abrufende Person,

4. die übermittelten Daten und

5. der Anlass und Zweck der Übermittlung.

2 Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung und Datennutzung




§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die ersuchende oder abrufende Stelle darf die Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten und nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden. Sie darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.



Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten




§ 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. 2 Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Anschrift und

4. Tag, Ort und Staat der Geburt.

(3) 1 Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. 2 Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. 3 Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:

1. eines elektronischen Identitätsnachweises,

2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,

3. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder

4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.

(4) 1
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. 2 § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.



(1) 1 Die betroffene Person hat bei der Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. 2 Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. 3 Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten.

(2)
Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.

(3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Registerbehörde der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis zu übermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19a (neu)




§ 19a Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen

1. zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden,

2. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,

3. zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12,

4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13 und 14,

vorherige Änderung

5. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.



5. zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) 1 Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. 2 In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. 3 Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.