§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430 |
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(Text alte Fassung)§ 5 Auslagen | (Text neue Fassung)§ 4 Auslagen |
(Textabschnitt unverändert) Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes zu erstatten. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben. |