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§ 33 - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht



(1) 1Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. 2Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.

(2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine Anfechtung nicht begründet werden.

(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.



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Frühere Fassungen von § 33 GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2006 (20.10.2006)Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes
vom 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 GenG Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium (vom 18.08.2006)
... Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der ...
§ 89 GenG Rechte und Pflichten der Liquidatoren (vom 01.08.2022)
... Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1 , §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und ...
§ 148 GenG Pflichtverletzung bei Verlust (vom 01.11.2008)
... Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, ...
§ 160 GenG Zwangsgeldverfahren (vom 22.07.2017)
... gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 1 Satz 2 , § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, §§ 47, 48 Abs. 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... Mitgliederliste § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht §§ 33a bis 33i (weggefallen)  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der ... Wort „Mitglieder" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Angabe „(§ 33 )" gestrichen und die Wörter „ersten Liquidationsbilanz" durch das Wort ... bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 87 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen" eingefügt. 29. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 3 DMBG Vorschriften für die Eröffnungsbilanz. Fristen
... Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die in § 33 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes bestimmte Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses ...