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§ 75 - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft



1Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. 2Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.



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Frühere Fassungen von § 75 GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 75 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 GenG Tod des Mitglieds (vom 18.08.2006)
...  (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten die §§ 73 und 75 , im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 4 ...
§ 115b GenG Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder (vom 18.08.2006)
... oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... mit ausgeschiedenem Mitglied § 74 (weggefallen) § 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... durch die Wörter „der Satzung" ersetzt sowie die Angabe „(§§ 75 , 76 Abs. 4, § 115b)" gestrichen. 29. In § 22b Abs. 2 Satz 1 wird das ... ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam." 78. § 75 wird wie folgt gefasst: „§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei ... ist unwirksam." 78. § 75 wird wie folgt gefasst: „§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft Wird die ...