§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
Frühere Fassungen von § 66a GenG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 8 GlRStG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... a) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren". b) Nach der Angabe zu § 67b wird ... bei Wohnungsgenossenschaften". 2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren ... 2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren Wird das Insolvenzverfahren über das ... Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a ) ist ausgeschlossen, wenn 1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der ...
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