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Änderung § 65 GenG vom 18.08.2006

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§ 65 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 65 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65


(Text neue Fassung)

§ 65 Kündigung des Mitglieds


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(1) Jeder Genosse hat das Recht, mittels Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

(2) Die Aufkündigung findet nur zum Schluß eines Geschäftsjahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens fünfjährige Kündigungsfrist festgesetzt werden. Ist in dem Statut eine längere als eine zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt worden, so kann jeder Genosse, der wenigstens ein volles Geschäftsjahr der Genossenschaft angehört hat, mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres, zu dem er nach dem Statut noch nicht kündigen kann, kündigen, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, daß er bis zum Ablauf der im Statut festgesetzten Kündigungsfrist in der Genossenschaft verbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn die Genossenschaft ausschließlich oder überwiegend aus eingetragenen Genossenschaften besteht.

(3) Wird die Genossenschaft
vor dem Zeitpunkt, zu dem der Austritt nach Absatz 2 erfolgt wäre, aufgelöst, so scheidet der Genosse nicht aus. Die Auflösung der Genossenschaft steht dem Ausscheiden des Genossen nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, währenddessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; jedoch scheidet der Genosse frühestens zum Schluß des Geschäftsjahres aus, in dem der Beschluß über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.

(4) Ein den
vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche Wirkung.



(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.

(2) 1 Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. 2 In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. 3 Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens für die Unternehmer eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.

(3) 1 Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren
kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 2 Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.

(4) 1 Die Mitgliedschaft endet
nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. 2 Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. 3 In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird.

(5) Vereinbarungen, die gegen die
vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.