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Änderung § 30 GenG vom 18.08.2006

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§ 30 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 30 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30


(Text neue Fassung)

§ 30 Mitgliederliste


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen.

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(2) In die Mitgliederliste ist jeder Genosse mit folgenden Angaben einzutragen:



(2) In die Mitgliederliste ist jedes Mitglied der Genossenschaft mit folgenden Angaben einzutragen:

1. Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder,

2. Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäftsanteile,

3. Ausscheiden aus der Genossenschaft.

Der Zeitpunkt, zu dem die eingetragene Angabe wirksam wird oder geworden ist, sowie die die Eintragung begründenden Tatsachen sind anzugeben.

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(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der Genosse aus der Genossenschaft ausgeschieden ist.



(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)