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Änderung § 64b GenG vom 01.09.2009

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§ 64b GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 64b GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes


(Text alte Fassung)

Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das nach § 10 zuständige Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

1 Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. 2 Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.

(heute geltende Fassung) 

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