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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (ProspRLUGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2012 BörsG § 2, § 3, § 10, § 12, § 13, § 14, § 19

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:

„§ 14 (weggefallen)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Auf eine Börse, an der sowohl die in Absatz 2 als auch die in Absatz 3 genannten Wirtschaftsgüter und Rechte gehandelt werden, sind sowohl die sich auf Wertpapierbörsen als auch die sich auf Warenbörsen beziehenden Vorschriften anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „gegenüber der Börse" die Wörter „, dem Börsenträger" eingefügt.

4.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die beim Träger der Börse Beschäftigten" die Wörter „oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen" eingefügt.

5.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die Anleger vertreten sein. Bei einer Wertpapierbörse gelten als Unternehmen nach Satz 2 insbesondere die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften. Handelt es sich bei der Börse zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen im Börsenrat über die in Satz 2 genannten Unternehmen hinaus auch die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, und andere Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. Die nach § 13 Absatz 4 zu erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2 bis 5 zulassen. Sie kann insbesondere vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen regeln."

6.
In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.

7.
§ 14 wird aufgehoben.

8.
§ 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ProspRLUGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProspRLUGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz
G. v. 06.11.2012 BGBl. I S. 2286
Artikel 2 EU-LeerVkAG Änderung des Börsengesetzes
... Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt ...