Die
Auslandszuschlagsverordnung vom
17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
6. September 2011 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Lebenspartnerschaft
Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 werden die Wörter „Marseille 1 (eins)" durch die Wörter „Marseille 2 (zwei)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 28 werden die Wörter „Moskau 10 (zehn)" durch die Wörter „Moskau 9 (neun)" ersetzt.
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 14 wird die Angabe „17 (siebzehn)" durch die Angabe „18 (achtzehn)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 20 wird die Angabe „16 (sechzehn)" durch die Angabe „17 (siebzehn)" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 36 werden die Wörter „Kapstadt 13 (dreizehn)" durch die Wörter „Kapstadt 14 (vierzehn)" ersetzt.
- c)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: In Nummer 6 wird die Angabe „12 (zwölf)" durch die Angabe „13 (dreizehn)" ersetzt.
- d)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird die Angabe „13 (dreizehn)" durch die Angabe „14 (vierzehn)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 29 wird die Angabe „18 (achtzehn)" durch die Angabe „17 (siebzehn)" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 36 wird die Angabe „16 (sechzehn)" durch die Angabe „17 (siebzehn)" ersetzt.
- 3.
- Abschnitt 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe „Tongeren 1 (eins)" wird gestrichen.
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
- d)
- In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe
„3 | Niederlande | Brunssum | 2 (zwei)" |
-
-
- die Angabe
eingefügt.
V. v. 23.05.2013 BGBl. I S. 1398