Artikel 2 - Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten (SportWettG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Geltung ab 01.07.2012, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 RennwLottDV § 5, § 8, § 29, § 30, § 31a, § 34, § 36, § 37, § 46, § 47

Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

1.
In § 5 Satz 2 wird das Wort „deutsche" gestrichen.

2.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „im Bundesanzeiger" eingefügt.

3.
Die Zwischenüberschrift „B. Lotteriesteuer" wird durch die Zwischenüberschrift „B. Lotterie- und Sportwettensteuer" ersetzt.

4.
In § 29 wird das Wort „Lotteriesteuer" durch die Wörter „Lotterie- und Sportwettensteuer" ersetzt.

5.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Oddset-Wette" durch das Wort „Sportwette" ersetzt.

6.
Die Zwischenüberschrift „Anmeldung inländischer Lotterien und Oddset-Wetten" wird durch die Zwischenüberschrift „Anmeldung von Lotterien und Sportwetten" ersetzt.

7.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden:

Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs."

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Veranstalter" die Wörter „oder sein steuerlicher Beauftragter" eingefügt.

8.
In § 34 wird das Wort „Oddset-Wette" durch das Wort „Sportwette" ersetzt.

9.
In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oddset-Wette" durch das Wort „Sportwette" und werden die Wörter „, ohne dass innerhalb der dreißigtägigen Frist die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist," durch die Wörter „, ohne dass innerhalb der Fristen nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1 die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist," ersetzt.

10.
Die Zwischenüberschrift „Berechnung der Lotteriesteuer" wird durch die Zwischenüberschrift „Berechnung der Lotterie- und Sportwettensteuer" ersetzt.

11.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren."

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Steuer" jeweils durch das Wort „Lotteriesteuer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Oddset-Wetten" durch das Wort „Sportwetten" ersetzt.

12.
Die Zwischenüberschrift „Zahlung der Lotteriesteuer" wird durch die Zwischenüberschrift „Zahlung der Lotterie- und Sportwettensteuer" ersetzt.

13.
In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Oddset-Wetten" durch das Wort „Sportwetten" ersetzt.

14.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Oddset-Wetten" wird jeweils durch das Wort „Sportwetten" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1 entsprechend."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Oddset-Wetten" durch das Wort „Sportwetten" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SportWettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportWettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 30 EMobStFG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424 ) geändert worden sind, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Satz 2 wird ...


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