Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Anordnung des Beginns der Mauterhebung auf Abschnitten von Bundesstraßen (BStrMautErhebV)

V. v. 02.07.2012 BAnz AT 04.07.2012 V1; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251
Geltung ab 05.07.2012; FNA: 9290-16-1 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1 Beginn der Mauterhebung auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Bundesstraßen



Die Erhebung der Maut nach § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das durch Artikel 2 Absatz 121 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Bundesstraßen für die Benutzung durch Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beginnt am 1. August 2012, 0.00 Uhr.



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