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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton (MedienBTMstrFortbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2012 BGBl. I S. 1467 (Nr. 31); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-39 Berufliche Bildung
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§ 3 Zulassungsvoraussetzungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Mediengestalter oder Mediengestalterin Bild und Ton oder Film- und Videoeditor oder Film- und Videoeditorin und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und danach eine zweijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MedienBTMstrFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedienBTMstrFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MedienBTMstrFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild und Ton nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...


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