Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- Benennung des Prüfungsteils „Betriebsmanagement" und Bewertung mit Punkten und Note,
- 2.
- Benennung
- a)
- der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation und Bewertung mit Punkten,
- b)
- der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,
- c)
- des Rollenspiels zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,
- 3.
- Benennung des Prüfungsteils „Projektmanagement" und Bewertung mit Punkten und Note,
- 4.
- Benennung
- a)
- der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und Bewertung mit Punkten,
- b)
- des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten,
- 5.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 6.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 7.
- die Gesamtnote in Worten,
- 8.
- Befreiungen nach § 6,
- 9.
- Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9 MedienBTMstrFortbV Zeugnisse (vom 17.12.2019) ... 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten ... nach der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit ...
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274