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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 61 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MedienBTMstrFortbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Prüfungsteil „Betriebsmanagement"
§ 5 Prüfungsteil „Projektmanagement"
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 8
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 Zeugnisse
§ 10
Wiederholung der Prüfung
§ 11 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton/Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton/Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton


Anlage 1 Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

§ 4 Prüfungsteil „Betriebsmanagement"


(1) Der Prüfungsteil 'Betriebsmanagement' umfasst die Handlungsbereiche

1. Führung,

2. Organisation.

(2) Im Handlungsbereich 'Führung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforderungen sicherstellen und eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, Führungsaufgaben wahrzunehmen und feste wie freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, ihre Entwicklungspotenziale einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen sowie deren Erreichen durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen,

2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen, auch unter Beachtung des Arbeits- und Tarifrechts,

3. Planen der Personalgewinnung, der Auswahl und des Einsatzes der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,

4. Planen, Führen und Moderieren interdisziplinärer Teams, Arbeits- und Projektgruppen,

5. Anwenden von Führungs- und Kommunikationsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten,

6. Ermitteln und Bestimmen des Personalentwicklungsbedarfs sowie Auswählen und Anwenden der daraus folgenden Maßnahmen,

7. Delegieren von Aufgaben und Verantwortung,

8. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,

9. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(3) Im Handlungsbereich 'Organisation' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Prozesse unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren, die Betriebsfähigkeit der technischen Systeme zu gewährleisten, den Betrieb nachhaltig zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Analysieren des Marktes, Berücksichtigen der Rahmenbedingungen, Erarbeiten und Anbieten sachgerechter und wirtschaftlicher Lösungen sowie Umsetzen eines passenden Geschäftsmodells,

2. Entwickeln und Einsetzen von Marketingstrategien zur Kundengewinnung,

3. Organisieren und Optimieren betrieblicher Prozesse,

4. Planen und optimales Einsetzen von Personal, Betriebsmitteln und Finanzen,

5. Sichern der Betriebsfähigkeit technischer Systeme, Organisieren regelmäßiger Wartungen sowie Gewährleisten der IT- und Datensicherheit,

6. Planen, Vorbereiten und Realisieren von Beschaffungen und Investitionen,

7. Gewährleisten des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

8. Einhalten der für den Medienbereich geltenden Rechtsvorschriften.

(4) In den Handlungsbereichen 'Führung' und 'Organisation' ist jeweils eine schriftliche Situationsaufgabe zu stellen und zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte des jeweils anderen Handlungsbereichs sollen dabei berücksichtigt werden. Die Bearbeitungsdauer der Situationsaufgaben soll jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als sieben Stunden betragen.

(5) Im Handlungsbereich 'Führung' ist eine weitere Situationsaufgabe Gegenstand eines Rollenspiels mit anschließender Reflektion. In der Situationsaufgabe soll nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situationsgerecht mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kommunizieren und diese führen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Erfassen und Analysieren von komplexen Situationen,

2. Vorbereiten und Führen zielgerichteter Gespräche,

3. Erfassen weiterer Informationen im Gesprächsverlauf,

4. Eingehen auf Gesprächspartner,

5. Entwickeln und Einbringen von Lösungsansätzen,

6. Zusammenfassen der Gesprächsergebnisse,

7. Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Rollenspiel mit anschließender Reflektion soll höchstens 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist nach Übergabe einer dokumentierten Aufgabenstellung eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen.



Das Rollenspiel mit anschließender Reflektion soll höchstens 30 Minuten dauern. Der zu prüfenden Person ist nach Übergabe einer dokumentierten Aufgabenstellung eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen.

(6) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



§ 5 Prüfungsteil „Projektmanagement"


(1) Im Prüfungsteil 'Projektmanagement' soll die Befähigung nachgewiesen werden, komplexe Projektaufgaben selbstständig erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Projektvorbereitung:

a) Erarbeiten, Vervollständigen oder Prüfen von Projektkalkulationen,

b) Ermitteln des Personal- und Materialaufwands inklusive der notwendigen Ausstattung,

c) Festlegen und Beschaffen der geeigneten Produktionstechnik,

d) Dokumentieren des geplanten Workflows und des zugehörigen Zeitplans,

e) Planen von sicherheits- und qualitätswirksamen Aktivitäten,

f) Bewerten von Projektalternativen,

g) Festlegen des Einsatzes von Archivmaterial,

h) Einhaltung von Urheber- und Verwertungsrechten sicherstellen;

2. Projektrealisation:

a) Zusammenstellen und Disponieren geeigneter Produktionsteams,

b) Unterweisen des internen und externen Personals,

c) Planen und Disponieren des Material- und Technikeinsatzes,

d) Inbetriebnehmen von Produktionssystemen,

e) Organisieren des Datenmanagements,

f) Gewährleisten der Einhaltung des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes,

g) Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Zwischenpräsentationen und Kundengesprächen,

h) Nachkalkulieren und Einarbeiten von Änderungen,

i) Anwenden von Controllinginstrumenten zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

j) Vorhalten von Havarielösungen;

3. Projektabschluss:

a) Durchführen von Projektabnahmen,

b) Prüfen der Nachkalkulation und Veranlassen der Rechnungslegung,

c) Sicherstellen der Aufbereitung, Verwaltung und Archivierung von produziertem Material,

d) Überprüfen der Beachtung von Urheber-, Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten,

e) Kontrolle der Wartung und Pflege der Technik,

f) Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung.

(2) Zum Nachweis der Befähigung ist eine mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe, die aus praktischen Handlungssituationen abgeleitet und unter Verwendung praxisüblicher Dokumente und Beispiele zu stellen ist, zu bearbeiten. Dabei sollen praxisübliche Dokumente erstellt werden. Die Bearbeitungsdauer soll mindestens 270 Minuten und nicht mehr als fünf Stunden betragen.

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(3) Ausgehend von der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in einem Fachgespräch Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.



(3) Ausgehend von der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe soll die zu prüfende Person in einem Fachgespräch Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.

(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile 'Betriebsmanagement' und 'Projektmanagement' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil 'Betriebsmanagement' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Handlungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Projektmanagement' ist eine Note aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe
und des Fachgesprächs zu bilden, dabei wird die Bewertung der mehrteiligen Situationsaufgabe doppelt gewichtet.

(4)
Aus den Noten der Prüfungsteile 'Betriebsmanagement' und 'Projektmanagement' ist das arithmetische Mittel und daraus eine Gesamtnote zu bilden.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im
Prüfungsteil 'Betriebsmanagement' in allen Prüfungsleistungen sowie im Prüfungsteil 'Projektmanagement' in der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und im Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(6) Über
das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in den Prüfungsteilen 'Betriebsmanagement' und 'Projektmanagement' erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsleistungen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und im Fachgespräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Betriebsmanagement' sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im
Prüfungsteil 'Projektmanagement' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die mehrteilige schriftliche
Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und

2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3.

2 Aus den Bewertungen wird
das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe mit zwei Dritteln und

2. das
Fachgespräch mit einem Drittel.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Betriebsmanagement',

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Projektmanagement'.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'Betriebsmanagement' und 'Projektmanagement' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungsteilen 'Betriebsmanagement' und 'Projektmanagement' zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Wiederholung der Prüfung




§ 10 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(3) Wurde das Fachgespräch im Prüfungsteil 'Projektmanagement' nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe ebenfalls als neue Aufgabe gestellt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten




§ 11 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.09.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton/Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton




Anlage 1 Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton/Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton (BGBl. I 2012 S. 1471)



a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 1467)' werden
die Wörter ', die durch Artikel 47 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung,
die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht


78 | 2,6


77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63
und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.09.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton/Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton




Anlage 2 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton/Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton (BGBl. I 2012 S. 1472)

Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton/Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton (BGBl. I 2012 S. 1473)



a) Im einleitenden Satzteil werden
nach der Angabe '(BGBl. I S. 1467)' die Wörter ', die durch Artikel 47 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung des Prüfungsteils 'Betriebsmanagement' und Bewertung mit Punkten und Note,

2. Benennung

a) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation und Bewertung mit Punkten,

b) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,

c) des Rollenspiels zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,

3. Benennung des Prüfungsteils 'Projektmanagement' und Bewertung mit Punkten und Note,

4. Benennung

a) der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und Bewertung mit Punkten,

b) des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten,

5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

7. die Gesamtnote
in Worten,

8. Befreiungen nach § 6,

9. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.