§ 19 StrRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung | § 19 StrRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Härteregelung | |
(Text alte Fassung) Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen. | (Text neue Fassung) Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen. |