Änderung § 6 StrRehaG vom 29.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RehaRVG am 29. November 2019 und Änderungshistorie des StrRehaG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 StrRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 StrRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen


(1) 1 Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. 2 Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.

(2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(Text alte Fassung)

(3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed