Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93) (GGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1478 (Nr. 32); Geltung ab 17.07.2012
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

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Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2012 GG Artikel 93

In Artikel 93 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist, wird nach Nummer 4b folgende Nummer 4c eingefügt:

 
„4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;".

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2012.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich



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