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§ 7 - Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KraftFArbZG k.a.Abk.)

G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1479 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 9231-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 7 Aufsichtsbehörden



(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der selbständige Kraftfahrer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann vom selbständigen Kraftfahrer die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann insbesondere vom selbständigen Kraftfahrer verlangen, die Aufzeichnungen nach § 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(4) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zur Prüfung der Einhaltung dieses Gesetzes zu betreten; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Der selbständige Kraftfahrer hat das Betreten der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

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Zitierungen von § 7 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KraftFArbZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftFArbZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KraftFArbZG Bußgeldvorschriften
... nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das ... Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet. (2) Die ...