Lfd. Nr. | Stoff | Einschränkungen | Obligatorische Angabe der Anwendungs- bedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung | ||
Anwendungs- gebiet und/oder Verwendung | Zulässige Höchstkonzen- tration im kosmetischen Fertigerzeugnis | Weitere Einschränkungen und Anforderungen | |||
a | b | c | d | e | f |
„12 | Wasserstoffperoxid und andere Wasser- stoffperoxid freiset- zende Verbindungen oder Gemische, Carbamidperoxid und Zinkperoxid | a) Haarbehand- lungsmittel | a) 12 % H2O2 (40 Volumen- prozent), darin enthalten oder daraus freige- setzt | a) geeignete Hand- schuhe tragen a) b) c) e) Enthält Wasserstoff- peroxid. Kontakt mit den Au- gen vermeiden. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Be- rührung gekommen ist. | |
b) Hautpflege- mittel | b) 4 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt | ||||
c) Gemische zur Nagelhärtung | c) 2 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt | ||||
d) Mundpflege- mittel (ein- schließlich Mundspülun- gen, Zahn- pasta sowie Zahnaufheller und -bleich- mittel) | d) ≤ 0,1 % H2O2, darin enthalten oder daraus freigesetzt | ||||
e) Zahnaufheller und -bleich- mittel | e) > 0,1 % ≤ 6 % H2O2, darin enthalten oder daraus freige- setzt | e) Darf nur an Zahnärzte ab- gegeben wer- den. In jedem Anwendungs- zyklus muss die erste An- wendung stets einem Zahn- arzt im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255 vom 30.9. 2005, S. 22) vorbehalten sein oder unter dessen direk- ter Aufsicht erfolgen, so- weit ein gleichwertiges Sicherheitsni- veau gewähr- leistet ist. Da- nach muss das Mittel dem Verbraucher für den ver- bleibenden Anwendungs- zyklus bereit- gestellt wer- den. Nicht bei Per- sonen unter 18 Jahren an- wenden. | e) Darin enthaltene oder daraus frei- gesetzte H2O2- Konzentration in Prozent angeben. Nicht bei Perso- nen unter 18 Jah- ren anwenden. Darf nur an Zahn- ärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungs- zyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255 vom 30.9. 2005, S. 22) vor- behalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach muss das Mittel dem Ver- braucher für den verbleibenden Anwendungs- zyklus bereit- gestellt werden." |