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§ 3 - Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV)

§ 3 Arbeitsentgelt



(1) Die Aufteilung des Arbeitsentgelts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitstage nach § 5.

(2) Den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ist das vertraglich vereinbarte und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Dazu zählen neben laufenden Vergütungen auch Zusatzvergütungen, die auf die nichtselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfallen. Hat sich das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt während eines Kalenderjahres geändert, so ist dem Rechnung zu tragen.

(3) Das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ist auf die vertraglich vereinbarten Arbeitstage aufzuteilen und, als Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag, mit den Arbeitstagen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, zu multiplizieren. Tage, an denen sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, die aber nicht zu den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zählen, fallen aus der Berechnung heraus.



 

Zitierungen von § 3 KonsVerLUXV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KonsVerLUXV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsVerLUXV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KonsVerLUXV Vergütungen oder Zusatzvergütungen, Sonderfälle
... auf eine Tätigkeit im Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat entfallen, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend. Unbeachtlich ist, zu welchem Zeitpunkt und wo die Vergütung bezahlt ... Zahlung ganz oder teilweise der Versorgung dient. (3) Urlaubsentgelte sind nach § 3 Absatz 3 aufzuteilen. Dies gilt für Urlaubsgeld sowie für Bezüge, die für den ...
§ 5 KonsVerLUXV Vertraglich vereinbarte Arbeitstage
... tatsächlich besteuert, ist dieser Teil des Arbeitsentgelts abweichend von § 3 Absatz 1 von einer Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat ...
§ 11 KonsVerLUXV Anwendungszeitpunkt
... Verordnung ist erstmals anzuwenden 1. in den Fällen der §§ 3 bis 5 auf Besteuerungssachverhalte seit dem 11. Juli 2011, 2. in allen anderen ...