Das
Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Beisitzern" die Wörter „und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Beisitzern" ein Semikolon sowie die Wörter „in die Landeswahlausschüsse sind zudem zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes zu berufen" eingefügt.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „neunzigsten" durch das Wort „siebenundneunzigsten" ersetzt und werden nach den Wörtern „vor der Wahl" die Wörter „bis 18 Uhr" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „zweiundsiebzigsten" durch das Wort „neunundsiebzigsten" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich."
- cc)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen."
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln."
- 3.
- In § 19 wird das Wort „sechsundsechzigsten" durch das Wort „neunundsechzigsten" ersetzt.
- 4.
- In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter „nach § 18 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter „der Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a" ersetzt.
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
G. v. 27.04.2013 BGBl. I S. 962