(1) Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang I der
Richtlinie 2009/81/EG unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung.
(3)
1Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang I als auch solche des Anhangs II der
Richtlinie 2009/81/EG umfassen, unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anhang I der
Richtlinie 2009/81/EG überwiegt.
2Überwiegt der Wert der Dienstleistungen nach Anhang II der
Richtlinie 2009/81/EG, unterliegen diese Aufträge ausschließlich den §§
15 und
35.