(2) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in §
147 in Verbindung mit §
124 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fälle auf das Unternehmen nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.
(3)
1Wird eine in Absatz 2 genannte Bescheinigung im Herkunftsland des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in §
147 in Verbindung mit §
124 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden.
2In den Mitgliedstaaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, gilt §
23 Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
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V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674