(1)
1Der Auftragnehmer kann die Anforderungen an die Vergabe von Unteraufträgen im Sinne des §
9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllen, indem er Unteraufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergibt, die unter Einhaltung des §
38 Absatz 1 Satz 2, der §§
39 und
40 geschlossen wurde.
2Unteraufträge auf der Grundlage einer solchen Rahmenvereinbarung werden gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben.
3Sie dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren.
(2) Für die durch den Auftragnehmer geschlossene Rahmenvereinbarung gilt §
14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 9 VSVgV Unteraufträge (vom 05.04.2017) ... Auftragnehmer vergeben die Unteraufträge gemäß den §§ 38 bis 41 . In ihrem Angebot geben die Bieter an, welchen Teil oder welche Teile ihres Angebots sie ... Auftraggeber können verlangen, dass Auftragnehmer die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 auf alle oder bestimmte Unteraufträge anwenden, die diese an Dritte zu vergeben ...