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Änderung § 37 VSVgV vom 01.07.2026
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| § 37 VSVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 37 VSVgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens | |
(1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn 1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht, 2. sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben, | |
| (Text alte Fassung) 3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben oder 4. andere schwerwiegende Gründe bestehen. | (Text neue Fassung) 3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben, 4. ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen Auftrags endgültig nicht gesichert ist, ohne dass dies dem Auftraggeber zuzurechnen ist, oder 5. andere schwerwiegende Gründe bestehen. |
(2) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren erneut einzuleiten. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10234/al241207-0.htm
