Änderung § 33 VSVgV vom 05.04.2017

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§ 33 VSVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 33 VSVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 96 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Ungewöhnlich niedrige Angebote


(Text alte Fassung)

(1) 1 Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebots vom Bieter schriftlich Aufklärung über dessen Einzelpositionen. 2 Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen die Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebots vom Bieter Aufklärung über dessen Einzelpositionen. 2 Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

(2) 1 Auftraggeber prüfen die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigen die gelieferten Nachweise. 2 Sie können Bieter zur Aufklärung betreffend der Einzelpositionen des Angebots auffordern.

(3) 1 Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ungewöhnlich niedrig sind, dürfen aus diesem Grund nur abgelehnt werden, wenn das Unternehmen nach Aufforderung innerhalb einer von den Auftraggebern festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. 2 Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot ablehnen, müssen dies der Europäischen Kommission mitteilen.






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