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Änderung § 2 VSVgV vom 18.07.2019

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§ 2 VSVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung
§ 2 VSVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1081
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge


(1) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 und 45 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3) anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 und 45 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.