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§ 1 - Tensidverordnung (TensV)

V. v. 30.01.1977 BGBl. I S. 244; aufgehoben durch § 17 G. v. 29.04.2007 BGBl. I S. 600
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 753-8-1 Wasserwirtschaft
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§ 1 Mindestanforderungen an die Abbaubarkeit



Anionische und nichtionische grenzflächenaktive Stoffe in Wasch- und Reinigungsmitteln müssen durchschnittlich zu mindestens 90 vom Hundert auf biologischem Wege abbaubar sein. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn eine einmalige Prüfung unter Anwendung des nach § 2 vorgeschriebenen Meßverfahrens mindestens den Wert 80 vom Hundert ergibt.

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Zitierungen von § 1 TensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TensV Übergangsbestimmung
... Die §§ 1 und 2 finden auf diejenigen nichtionischen grenzflächenaktiven Stoffe, die als ...