(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:
- 1.
- im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungstests,
- 2.
- im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungstests,
- 3.
- im Abschlusslehrgang
- a)
- fünf schriftliche Leistungstests und
- b)
- zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.
Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(1b) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 1 Satz 1 - weniger Leistungstests zu absolvieren sind.
(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
(3) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (
§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862