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Änderung § 7 MntDAIVVDV vom 25.03.2020

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§ 7 MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 7 MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung


(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufspraktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufspraktischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt durch Behörden des Bundes und der Kommunen unterstützt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:


| Ausbildungsabschnitt | Behörde | Dauer

1 | Einführungslehrgang | Bundesverwal-
tungsamt | 2 Monate

2 | Praktikum I | Bundesbehörde | 5 Monate

3 | Zwischenlehrgang | Bundesverwal-
tungsamt | 3 Monate

4 | Praktikum II | Kommunal-
behörde | 3 Monate

5 | Praktikum III | Bundesbehörde | 6 Monate

6 | Abschlusslehrgang | Bundesverwal-
tungsamt | 5 Monate

vorherige Änderung

 



(3) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 das Praktikum II - abweichend von Absatz 2 - in einer Bundesbehörde absolviert wird.

(4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Ausbildungsabschnitte - abweichend von Absatz 2 -

1. anders gegliedert werden,

2. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden und

3. eine andere Dauer haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)