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Änderung § 18 MntDAIVVDV vom 25.03.2020

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§ 18 MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 18 MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Schriftliche Abschlussprüfung


(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Ausbildungsabschnitte durchlaufen hat.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren. Die Aufgaben werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(2a) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach zwei Tagen wird ein freier Tag vorgesehen. Je Tag wird nur eine Klausur geschrieben.

(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.

(5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.