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Änderung § 1a MntDAIVVDV vom 01.01.2023

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§ 1a MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1a MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung)

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(Text neue Fassung)

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(heute geltende Fassung)