Änderung § 5 MntDAIVVDV vom 27.01.2017

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§ 5 MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2017 geltenden Fassung
§ 5 MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bewertung der Leistungen


(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:


Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/
Rangpunkt-
zahlen | Note

93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut

87,50 bis 93,69 | 14

83,40 bis 87,49 | 13 | gut

79,20 bis 83,39 | 12

75,00 bis 79,19 | 11

70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend

66,70 bis 70,89 | 9

62,50 bis 66,69 | 8

58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend

54,20 bis 58,39 | 6

50,00 bis 54,19 | 5

41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft

33,40 bis 41,69 | 3

(Text alte Fassung)

25,00 bis 33,39 | 2 | ungenügend

12,50 bis 24,99 | 1

(Text neue Fassung)

25,00 bis 33,39 | 2

12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend

00,00 bis 12,49 | 0


(2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.






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