§ 4 - Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)

Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-9 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen



Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen Dienst im Sinne des § 1 werden vom Bund bis zum 31. Dezember 2017 übernommen.



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