Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1.050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
- sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und
- 3.
- sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des §
8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 1.500 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
§ 7 BwBeamtAusglG Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes ... Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden Altersgrenze in den ... Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze. b) ... ist auf Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt worden sind, entsprechend anzuwenden. 5. § 53 des ...